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I.
Geltungsbereich/Vertragsschluß
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben,
längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes
beim Auftraggeber. Bei
Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen
von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
der Vorlage verlangt
werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke,
Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/
übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die
vom Auftraggeber veranlaßt
sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
(z. B. per ISDN).
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III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der
Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne
Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie
sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung
haftet
der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann
angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen
einer nach Vertragsschluß bekanntgewordenen
wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des
Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch
nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
einstellen. Diese Rechte
stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich
mit der Bezah-lung
von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis
beruhen.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz
von der Deutschen
Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
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IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, sobald
die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf
auch die Bestätigung über
den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm
zunächst eine angemessene Nachfrist
zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb
des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferes wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn
dem Auftraggeber
ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls
verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben
beschriebenen Betriebsstörung
möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen
Fällen ausgeschlossen.
5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer
an vom Auftraggeber angelieferten
Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur
vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund
der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen
im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger
vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer
auch bei
der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm
ist eine andere Annahme-/
Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen
nur unmittelbar
nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger
vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes
der gebrauchten
Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte
Annahme-/Sammelstelle weiter
entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich
die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum
Betrieb des Auftragnehmers
entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen
müssen sauber, frei von
Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert
sein. Anderenfalls ist
der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der
Entsorgung entstehenden
Mehrkosten zu verlangen.
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V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen
Verkehr:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber
sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine
Forderungen aus der Weiter-
veräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs
ist der Auftraggeber verpflichtet
den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt
der Wert der
für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderung insgesamt um
mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers oder eines
durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten
und in dessen Eigentum
stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen
und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum
an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der
Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
be-schränkt.
Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
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VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf
den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler
handelt, die erst in dem sich
an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang
entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt
für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung
nicht zu finden sind,
müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
geltend gemacht werden.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
nach seiner Wahl unter
Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder
Ersatzlieferung verpflichtet.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für
den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für
den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken)
und dem Endprodukt.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des
eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene
Daten) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
nicht verarbeitungsfähige oder
nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein
dem Auftraggeber. Der
Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten
Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 %, unter
2.000 kg auf 15 %.
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VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden,
die durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,
bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
wird nur
für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
2. Es gelten die gleichen Grundsätze für
die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht,
so müssen sie innerhalb von
vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers
klageweise geltend
gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
es sei denn,
dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.(zur
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VIII. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos
oder Druckplatten, die
zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden),
sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.
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IX. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer
oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände
versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber
selbst zu besorgen.
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X. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
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XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrages Rechte
Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
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XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn
der Auftraggeber Kaufmann im Sinne
des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel-und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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